Meldungen bei EU-Giftinformationszentralen
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische auf den Märkten von EU und EWR vertreiben wollen, sind verpflichtet, den zuständigen Stellen des jeweiligen Mitgliedslandes, den Giftinformationszentralen (Poison Centres), die Zusammensetzung ihrer Gefahrgüter zu melden.
600.000 x 4 min: Die Giftinformationszentralen in der EU reagieren im Jahr durchschnittlich auf 600.000 Anfragen aufgrund von unbeabsichtigten Expositionen und stehen allgemeinen Verbrauchern und Ärzten mit Ratschlägen zur Seite, wenn es durch Kontakt mit gefährlichen Chemikalien zu medizinischen Notfällen kommt.
Giftinformationszentren beantworten vor allem Fragen von medizinischem Personal, in manchen Mitgliedstaaten beraten sie besorgte Bürger auch direkt. Aufgrund dessen ist ein schneller Zugang zu genauen Informationen ein Muss. Die durchschnittliche Anrufdauer des norwegische Giftinformationszentrums beträgt beispielsweise nur vier Minuten.
Mit der Hilfe unserer Expert:innen für Chemikalienverordnungen können Sie die für Sie notwendige Meldung bei den Giftinformationszentralen unkompliziert durchführen.
Neue Auflagen von EU-Giftinformationszentralen in Zahlen:
(EU) 2017/542
Die Verordnung (EU) 2017/542 ergänzt die Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Dabei wurde ein Anhang über harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung hinzugefügt.
Das Format der benötigten Informationen wird im EU- und EWG-Raum gleich geregelt sein, um die gesundheitliche Notfallversorgung zu verbessern. Als Teil der Anmeldung wird ein Eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) eingeführt, der auf dem Sicherheitsdatenblatt und der Kennzeichnung des Stoffes angegeben wird.
01.01.2021
Ab dem 1. Januar 2021 wird eine harmonisierte Formatvorlage verlangt. Diese Vorgehensweise wird die nationalen Umsetzungen der Verordnung ablösen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind.
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische auf den Markt bringen, die noch nicht nach nationalen Vorschriften registriert sind, müssen ab den folgenden Daten die neuen PCN-Verordnungen einhalten:
Gemische für Verbraucheranwendung: 1. Januar 2021
Gemische für professionelle Anwendung: 1. Januar 2021
Gemische für industrielle Anwendung: 1. Januar 2024
Die 4 häufigsten Gründe, warum Unternehmen ihre Deadlines nicht einhalten
1
Fehlende Informationen der Lieferanten
Um die erforderlichen Informationen zusammenzustellen, benötigt es mitunter die Zusammenarbeit mit Ihren Lieferanten, da die Informationen aus Ihrem Sicherheitsdatenblatt in den meisten Fällen nicht ausreichend sein werden.
2
Mangelhafte Qualität der toxikologischen Informationen
Es ist wichtig, dass die eingereichten toxikologischen Informationen ausreichend sind und den Auflagen entsprechen. Zu diesem Zweck müssen Sie die Informationen in Abschnitt 11 auf dem Sicherheitsdatenblatt Ihres Produktes auf ihre Qualität hin überprüfen.
3
UFIs werden zu spät erstellt
Die erstellten Eindeutigen Rezepturidentifikatoren (UFI) müssen den Giftinformationszentren bereits als Teil einer Anmeldung vorliegen, bevor Sie Ihre Lieferanten darüber in Kenntnis setzen.
4
Verspätete Einreichung
In manchen Mitgliedstaaten ist Ihre Anmeldung nicht vollständig, bevor das Giftinformationszentrum sie heruntergeladen hat. Das kann bis zu zwei Wochen dauern.
Unsere Dienstleistungen für die Anmeldung bei Giftinformationszentren
Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt des Meldeverfahrens, von der Ermittlung, welche Produkte registriert werden müssen, bis zur Übernahme der Anmeldung in Ihrem Namen.
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Dieses schließt die Datengewinnung von erforderlichen physikochemischen und toxikologischen Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Produktes, sowie die Sammlung von weiteren benötigten Informationen ein.
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Anleitung bei der Kontrolle von Anhang VIII der von ECHA herausgegebenen CLP-Verordnung und Beratung bei Tätigkeiten, die die Meldung bei Giftinformationszentren betreffen.
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Dieser Schritt beinhaltet die Identifikation von Produkten, die den relevanten Definitionen entsprechen und nach Anhang VIII der CLP-Verordnung registriert werden müssen, sowie die eventuelle Mitteilung über Registrierungsgebühren des jeweiligen Mitgliedstaates, falls vorhanden.
* Das Dossier für die Giftinformationszentren beinhaltet administrative Informationen, Notfallkontaktdaten des Kunden, das Land, in dem das Produkt vermarktet wird, den hauptsächlichen Verwendungszweck im Sinne des Europäischen Produktkategorisierungssystems (EuPCS), die Beschreibung der Produktkennzeichnung und der Produktverpackung, die Registrierung der Produktzusammensetzung und eine Beurteilung der Komponentenzusammensetzung basierend auf den Daten, die vom Kunden angegeben wurden.
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Einreichung des Dossiers über ECHA´s Online-Registrierungsportal und Durchführung von Gültigkeitsprüfungen oder Updates, falls nötig.
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Diese Person hat die Aufgaben, mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten, um sicherzustellen, dass die eingereichten Informationen mit der CLP-Verordnung übereinstimmen, und Unterlagen für mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen zu archivieren.
*Der Rechtsträger ist eine von der EU und der EWG anerkannte verantwortliche Person für die freiwillige Meldung von vermarkteten Produkten bei den zuständigen Giftinformationszentren.
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Pflege aller Produktinformationen und -daten, die in dem Dienstleistungsvertrag enthalten sind und die von den Regulierungsbehörden gefordert werden.
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Bestätigung der Eindeutigen Formulierungsnummer des Produktes und Generierung der UFI.
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Wir organisieren die formale Kommunikation mit ECHA und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Meldung bei dem jeweiligen Giftinformationszentrum.